In dieser Rubrik erhalten Sie einen detaillierten Überblick über die Anerkennungsbemühungen von Jehovas Zeugen. Die wichtigsten Originaldokumente im Anerkennungsverfahren können Sie hier abrufen.
Jehovas Zeugen stellen an das Kultusamt im zuständigen Bundesministerium den
Antrag auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz von 1874 (AnerkG).
Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft an den zuständigen Unterrichtsminister
Zweiter schriftlicher
Antrag beim Kultusamt eingebracht und am 22. Juni 1987 persönlich übergeben.
Telefonische Mitteilung des Leiters des Kultusamts, dass seiner Auffassung nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Auf Anfrage wird vom Kultusamt die Auskunft erteilt, dass der Antrag bearbeitet wird.
Die zuständige Abteilung dementiert, jemals einen Antrag erhalten zu haben.
Weiterer Antrag an das Kultusamt, indem sämtliche Unterlagen erneut eingereicht werden
Gutachten Univ.-Prof. Dr. Peter Leisching „Das Recht der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich“
Zeugen Jehovas stellen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen
Antrag, die Bestimmungen des AnerkG als verfassungs-widrig aufzuheben, weil die Behörde aufgrund des Gesetzes nicht entscheidet.
Stellungnahme der Bundesregierung an VfGH
Aufforderung des VfGH an die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung an VfGH
Der VfGH weist den Antrag zurück, weil ein Anspruch auf Anerkennung der Zeugen Jehovas bestehe. Der VwGH solle seine Rechtsprechung der des VfGH anpassen.
Die eingereichte Säumnisbeschwerde wird vom VwGH mit der
Begründung zurückgewiesen, dass die Praxis der Behörde, auf Anträge nicht zu reagieren, gerechtfertigt und eine Säumnisbeschwerde daher unzulässig sei.
Jehovas Zeugen wenden sich erneut an den VfGH
Beschluss des VfGH, den Antrag zurückzuweisen. Zugleich rät der VfGH den Zeugen Jehovas, durch eine Säumnisbeschwerde an ihn selbst einen Kompetenzkonflikt zu provozieren. Dies würde dem VfGH ermöglichen, dem VwGH seine Rechtsansicht aufzuzwingen.
Säumnisbeschwerde an VfGH
Beschluss des VfGH die Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit abzuweisen
Antrag an den VfGH auf Entscheidung des Kompetenzkonflikts
Der VfGH hebt den Beschluss des VwGH vom 22. März 1993 auf, weil VwGH zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe.
Entscheidung. Das Anerkennungsverfahren ist wieder aufzunehmen.
Der VwGH fordert das Kultusamt auf, über den Antrag der Zeugen Jehovas binnen zwei Monaten zu entscheiden.
Antrag des Kultusamts auf Fristverlängerung an den VwGH
Stellungnahme von Jehovas Zeugen an den VwGH
Stellungnahme von Jehovas Zeugen an den VwGH
Im
Erkenntnis des VwGH wird das Kultusamt angewiesen, über den Antrag von Jehovas Zeugen binnen acht Wochen zu entscheiden. Es handelt sich hierbei bereits um die dritte(!) Aufforderung.
Mitteilung und Urkundenvorlage von Jehovas Zeugen an das Kultusamt
Das Kultusamt weist in einem
Bescheid schließlich den Antrag ab, die Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen“ in Österreich gemäß dem AnerkG anzuerkennen. Es handelt sich hierbei offenbar um den ersten Bescheid, mit welchem ein Anerkennungsantrag in den 120 Jahren seit Bestehen dieses Gesetzes abgewiesen wird.
Da der Bescheid aus einer Reihe von Gründen verfehlt ist, bringen Jehovas Zeugen eine
Bescheidbeschwerde beim VfGH ein.
Das neue
Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) tritt in Kraft. Es wurde im Vorfeld sehr kontrovers diskutiert und von vielen Seiten heftig kritisiert.
Anregung und Urkundenvorlage der Zeugen Jehovas an den VfGH
Erste
Beschwerde der Zeugen Jehovas beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die jahrzehntelange Praxis der Nichtanerkennung und die daraus folgende Diskriminierung als religiöse Minderheit (Zl.: 40.825/98)
Der Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft wird als Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft ausgelegt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. April 1998 kundgemacht.
Beschwerde des Seelsorgers Philemon Löffelmann beim EGMR wegen seiner Benachteiligung im Militär- und Zivildienst (Zl.: 42.967/98)
Jehovas Zeugen wird mittels
Bescheid des Kultusamts vom 20. Juli 1998 erstmals Rechtspersönlichkeit zuerkannt und sie sind berechtigt, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.
Neuerlicher
Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft an Kultusamt
Negativer
Bescheid des Kultusamts: Der Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft wird abgelehnt
Gegenschrift des Kultusamts an den VfGH
Beschwerde des Seelsorgers und Ordensangehörigen Markus Gütl beim EGMR wegen seiner Benachteiligung im Militär- und Zivildienst (Zl.: 49.686/99)
Stellungnahme der Zeugen Jehovas an den VfGH zur Gegenschrift des Kultusamts
Ergänzender Schriftsatz von Jehovas Zeugen an den VwGH
Gegenschrift des Kultusamts an den VwGH
Replik von Jehovas Zeugen an den VwGH als Erwiderung auf die Gegenschrift des Kultusamts vom 3. Jänner 2002
Beschwerde des Seelsorgers Gerhard Lang beim EGMR wegen seiner Benachteiligung im Militär- und Zivildienst (Zl.: 28.648/03)
Stellungnahme der Republik Österreich zur ersten Beschwerde (Zl.: 40.825/98) beim EGMR
Replik von Jehovas Zeugen an den EGMR zur Stellungnahme der Republik Österreich
Mitteilung an EGMR über die Entscheidung des VwGH vom 14.09.2004
Zweite Beschwerde der Zeugen Jehovas beim EGMR wegen der Wartefrist von mindestens 10 Jahren für eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft (Zl.: 15.040/05)
Zulassung der ersten Beschwerde von Jehovas Zeugen durch den EGMR (Zl.: 40.825/98)
Dritte Beschwerde der Zeugen Jehovas beim EGMR wegen der Diskriminierung fremdsprachiger Seelsorger (Zl.: 27.540/05)
Ergänzende Stellungnahme der Republik Österreich an den EGMR
Vorschlag der Zeugen Jehovas an EGMR bezüglich einer einvernehmlichen Lösung (Friendly Settlement)
Replik von Jehovas Zeugen zur ergänzenden Stellungnahme der Republik Österreich
Stellungnahme der Republik Österreich zu den Verfahrenskosten
Replik von Jehovas Zeugen an den EGMR bezüglich Verfahrenskosten
Ergänzung der zweiten Beschwerde beim EGMR bezüglich der Diskriminierung im Steuerrecht (Zl.: 15.040/05)
Vierte Beschwerde der Zeugen Jehovas beim EGMR wegen der Besteuerung von Spenden (Zl.: 27.540/05)
Erneuter Antrag an das Kultusamt auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft zum 11. Juli 2008
Ablehnung des Kultusamts das Verfahren einzuleiten
Veröffentlichung der
Entscheidung und der
Presseaussendung des EGMR zur ersten Beschwerde Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a. gegen Republik Österreich (Zl.: 40825/98)
Information des EGMR, dass die Beschwerde vom 22. April 2005 (Jehovas Zeugen v. Austria, Zl.: 15.040/05) für unzulässig erklärt wurde, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen mit der bereits im Juli 2008 entschiedenen Beschwerde (Zl.: 40.825/98) im Wesentlichen übereinstimmen.
Information des Bundesministeriums über die Einleitung eines
Begutachtungsverfahrens betreffend eine Verordnung über die Anerkennung der Zeugen Jehovas als Religionsgesellschaft.
Säumnisbeschwerde an den VwGH, da über den Antrag vom 15.03.2007 nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist von 6 Monaten (§ 73 Abs 1 AVG) entschieden wurde.
Information an das Ministerkomitee des Europarats, dass die österreichischen Behörden die Praxis der Diskriminierung von Jehovas Zeugen fortsetzen und das diesbezügliche Urteil des EGMR vom Juli 2008 nicht umgesetzt haben.
Veröffentlichung der Entscheidung des EGMR zu den Beschwerden der Seelsorger
Gütl (Zl.: 49.686/99) und
Löffelmann (Zl.: 42.967/98) gegen die Republik Österreich.
Veröffentlichung der Entscheidung des EGMR zur Beschwerde des Seelsorgers
Lang gegen die Republik Österreich (Zl.: 28.648/03).
Jehovas Zeugen in Österreich als 14. Religionsgemeinschaft anerkannt, gemäß der Verlautbarung der Verordnung im
Bundesgesetzblatt.
Veröffentlichung der
Entscheidung des EGMR zu den Beschwerden wegen der Diskriminierung fremdspachiger Seelsorger, sowie wegen der unrechtmäßigen Besteuerung der Spenden an Jehovas Zeugen (Zl.: 27.540/05).
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