
Zur Durchführung ihrer Tätigkeit bedienten sich Zeugen Jehovas lange Zeit verschiedener Vereine. Das Vereinsrecht ist allerdings nicht für Religionsgemeinschaften gedacht und lässt daher viele Bereiche offen, die geregelt werden müssen.
In Österreich gibt es für Religionsgemeinschaften drei Möglichkeiten, sich rechtlich zu konstituieren:
- die Anerkennung im eigentlichen Sinne nach dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG), welche die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vermittelt,
- die Eintragung als eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft,
- die Konstituierung nach dem Vereinsgesetz,
wobei in den beiden letzten Fällen eine juristische Person privaten Rechts entsteht.
Um als Religionsgemeinschaft wirklich offen auftreten zu können, ist nach wie vor das AnerkG die Grundlage, weil es das einzige Gesetz ist, das religiösen Gemeinschaften einen klaren Rechtsstatus verleiht. Es ist – im Gegensatz zum BekGG – auch für große Religionsgemeinschaften gedacht. Auf die fünftgrößte Religionsgemeinschaft Österreichs mit über 21.000 Glaubensangehörigen passten die Regeln des Vereinsrechts oder des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes nicht.
Die Anerkennung bringt vor allem auch dem Staat einen Nutzen. Es liegt im Interesse des Staates, möglichst viele Religionsgemeinschaften in den öffentlichen Raum zu holen. Jehovas Zeugen sind eine offene Religionsgemeinschaft und wir können daher – auf Basis der dafür vorgesehenen Rechtsgrundlage – auch offen auftreten.